| Allgemeines | Die Einrichtungen | Kontakt |
Frühförderung ist eine Leistung, die im SGB IX §§ 26, 30 und 56 festgeschrieben ist. Die Kostenübernahme erfolgt durch die zuständigen Rehabilitationsträger, in der Regel sind dies die Träger der Sozialhilfe und demnächst die zuständigen Krankenkassen.